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Regeln zur Sanierungspflicht bei Eigentümerwechsel

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Wenn der Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses wechselt, hat der neue Eigentümer laut Gebäudeenergiegesetz (GEG) die Pflicht, die Immobilie zu sanieren. Diese Sanierungspflicht gilt bei einem Eigentümerwechsel jeder Art: Bei einem Kauf, bei einer Erbschaft und auch bei einer Schenkung.

In der Sanierung sind verschiedene Massnahmen enthalten. Ob es sich bei der Immobilie um ein Einfamilienhaus oder um eine Eigentumswohnung handelt, ist das Ziel der Sanierungsmaßnahmen grundsätzlich, diese energieeffizienter zu machen.

Diese Sanierungsmaßnahmen müssen laut Gebäudeenergiegesetz innerhalb von zwei Jahren durchgeführt werden.

Was am Haus muss saniert werden?

Unter die Sanierungspflicht des Gebäudeenergiegesetz fallen drei Sanierungsmaßnahmen an einer Bestandsimmobilie:

Sanierungspflicht bei Eigentümerwechsel

Wie finanziere ich die Sanierungsmaßnahmen?

Eine gute Nachricht für neue Hauseigentümer oder Wohnungseigentümer: Es gibt verschiedene Stellen, die Sie bei der Sanierung ihrer Bestandsimmobilie finanziell unterstützen.

Fördergelder für energetische Sanierungen werden national sowohl vom BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) als auch von der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) vergeben. Dabei vergibt das BAFA Zuschüsse und die KfW Modernisierungskredite.

Die wichtigsten Förderprogramme des Bundes zur Sanierung von Gebäuden werden in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) zusammengeführt. Neben nationalen Programmen gibt es auch regionale Fördergelder, wie zum Beispiel für Hamburg von der IFB.

Um genau informiert zu sein, welche Modernisierungskredite und Fördergelder Sie für Ihre Sanierung beantragen können, ist es am besten, einen Energieberater zu beauftragen. Dieser wird sich Ihre Immobilie und die Sanierungsmaßnahmen anschauen und Ihnen unter anderem sagen, was die nächsten Schritte in Sachen Fördergelder sind. Auch die Energieberatung selbst kann durch Fördergelder und Modernisierungskredite unterstützt werden.

Was passiert, wenn ich der Sanierungspflicht nicht nachkomme?

Führen Sie als neuer Hauseigentümer die oben genannten Maßnahmen nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eigentümerwechsel durch, müssen die laut Gebäudeenergiegesetz (GEG) ein Bußgeld bezahlen. Dieses Bußgeld kann bis zu 50.000 Euro betragen.

Ob Sie als Eigentümer Ihrer Sanierungspflicht nachgekommen sind, wird von einem bevollmächtigten Schornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau überprüft. Auch im Energieausweis Ihrer Immobilie Energieausweis, der ebenfalls Pflicht ist, kann man sehen, welche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt wurden und welche nicht.

In diesem Beitrag erfahren Sie alles über die Sanierungspflicht bei Altbauten und was Sie wissen müssen

Gibt es so etwas wie eine Zwangssanierung?

Eine Zwangssanierung kann nicht stattfinden. Wenn die Sanierungspflicht eingehalten wird, muss zwar ein Bußgeld bezahlt werden, es wird aber nicht zwangsmäßig eine Sanierung des Hauses oder der Eigentumswohnung durchgeführt. Das Gebäudeenergiegesetz unterscheidet hier zwischen einer Pflicht und Zwang.

Was gibt es für Ausnahmen bei der Sanierungspflicht bei Eigentümerwechsel?

In einigen Fällen gilt die Sanierungspflicht bei einem Eigentümerwechsel nicht oder nur eingeschränkt. Die Ausnahmen sind folgende:

Ausnahmen bei gewissen Sanierungsmaßnahmen

Es gibt auch Fälle, in denen nicht die ganze Sanierungspflicht entfällt, gewisse Maßnahmen aber eingeschränkt sind. Dies ist der Fall bei Heizkesseln, die nach 1991 eingebaut wurden, wenn diese noch nicht 30 Jahre als sind: Erst nach der 30-jährigen Frist müssen sie ausgetauscht werden. Außerdem gilt für Niedertemperatur- und Brennwertheizungen die Sanierungspflicht nicht. Auch nicht von der Sanierungspflicht betroffen ist die Fassade des Hauses. 

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